PBefG · Personenbeförderungsgesetz
PBefG ст. 55Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt.