PBefG · Personenbeförderungsgesetz
PBefG ст. 27Zwangsmaßnahmen
II. Genehmigung
Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.
PBefG · Personenbeförderungsgesetz
II. Genehmigung
Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.