PAuswV ст. 36aAusgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296.