PatV · Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
PatV ст. 17Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Abschnitt 3 Sonstige Formerfordernisse
Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).