Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

PatAnwVV · Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

PatAnwVV ст. 8Sicherheit und Einsehbarkeit der Verzeichnisdaten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Patentanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass Eintragungen, Berichtigungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen von Daten im Verzeichnis allein durch sie selbst vorgenommen werden können. Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der Patentanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vorgenommen hat.

(2) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jederzeit einsehbar sind.

(3) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.