PassV · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
PassV ст. 29Übergangsregelung
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.