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PassV · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

PassV ст. 18Befreiung von der Passpflicht

Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

ДействуетОфициальный текст

Von der Passpflicht sind befreit: 1.

Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;

2.

deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;

3.

Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;

4.

Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;

5.

Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.