PartG · Gesetz über die politischen Parteien
PartG ст. 3Aktiv- und Passivlegitimation
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.