PartG · Gesetz über die politischen Parteien
PartG ст. 22Parteiinterner Finanzausgleich
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.
PartG · Gesetz über die politischen Parteien
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.