ParkettlAusbV 2002 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin
ParkettlAusbV 2002 ст. 9Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.