PassG ст. 9Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen
Erster Abschnitt Passvorschriften
Anordnungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Erster Abschnitt Passvorschriften
Anordnungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.