PassG ст. 27Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.