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PassG · Passgesetz

PassG ст. 13Sicherstellung

Erster Abschnitt Passvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn 1.

eine Person ihn unberechtigt besitzt;

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;

3.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.

(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.

(3) (weggefallen)