OrthoptG · Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten
OrthoptG ст. 10
IV. Abschnitt Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.