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OrthAusbVO · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin

OrthAusbVO ст. 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln

mit 20 Prozent,

2.

Werkstoffe und Fertigungstechnik

mit 10 Prozent,

3.

Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten

mit 40 Prozent,

4.

Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik

mit 20 Prozent,

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde

mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.