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OrtedtDGStiftG · Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

OrtedtDGStiftG ст. 8Stiftungsbeirat

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat für fünf Jahre berufen. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig. Der Stiftungsbeirat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Frauen und Männer sind im Stiftungsbeirat in gleicher Anzahl vertreten.

(2) Der Stiftungsbeirat soll sich im Sinne des Stiftungszwecks zusammensetzen aus ausgewiesenen sachkundigen Persönlichkeiten insbesondere aus der Wissenschaft sowie Praktikerinnen und Praktikern des Museums- und Gedenkstättenbereichs.

(3) Der Stiftungsbeirat berät den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor zur inhaltlichen Ausrichtung, zur Programmplanung und zu den Förderschwerpunkten der Stiftung. Er spricht gegenüber dem Stiftungsrat Empfehlungen zu den eingegangenen Förderanträgen aus.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.