OrgBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
OrgBAusbV ст. 9Ziel und Zeitpunkt
Unterabschnitt 1 Allgemeines
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.