OrdenNachwV ст. 14Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.
Zweiter Abschnitt Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.