OrdenNachwV ст. 1Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises
Erster Abschnitt Nachweis der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch a)
Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen ausgestellt werden,
b) Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, und
c) beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.
(2) Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.