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OrdenG · Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

OrdenG ст. 16

Sechster Abschnitt Bußgeld- und Schlußbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.