OrdenG · Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG ст. 13Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.