OGErzeugerOrgDV ст. 39Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.