Offshore-ArbZV · Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
Offshore-ArbZV ст. 2Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.