OFDSaarbrAufgV · Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken
OFDSaarbrAufgV ст. 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.