NSGBefV · Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten
NSGBefV ст. 3
Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.