NS-VEntschG · NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
NS-VEntschG ст. 4Zuständige Behörde, Verfahren
Über den Anspruch entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt.