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NotVPV · Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

NotVPV ст. 5Notarvertretung

Teil 1 Notarverzeichnis

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen: 1.

den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,

2.

die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,

3.

die Anschrift,

4.

eine E-Mail-Adresse und

5.

eine Telefonnummer.

Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird.