NotSanG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
NotSanG ст. 9Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Abschnitt 2 Ausbildung
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.