NotSanG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
NotSanG ст. 19Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.