NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV ст. 56Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.