NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV ст. 48Hilfsmittel
Abschnitt 9 Sonstige Aufzeichnungen
Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.