NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV ст. 15Angaben zu Ausfertigungen
Abschnitt 2 Urkundenverzeichnis
Wird von einer Urkunde eine Ausfertigung erteilt, so ist zu vermerken, wem und an welchem Tag die Ausfertigung erteilt worden ist. Handelt es sich bei der Ausfertigung um eine vollstreckbare Ausfertigung oder eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, so ist dies ebenfalls zu vermerken.