NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV ст. 13Angabe des Geschäftsgegenstands
Abschnitt 2 Urkundenverzeichnis
Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.