NOKBefAbgV · Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
NOKBefAbgV ст. 2
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet: 1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.