NMV 1970 · Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
NMV 1970 ст. 35Sondervorschrift für Berlin
Teil V Schlußvorschriften
Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung: "(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."