NDÜV · Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes
NDÜV ст. 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
NDÜV · Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.