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NatSGSpreewV · Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"

NatSGSpreewV ст. 7Ausnahmen

ДействуетОфициальный текст

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind: 1.

unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,

2.

Maßnahmen der Reservatsverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,

3.

das Befahren der gesperrten Straßen, Wege und Wasserwege mit motorgetriebenen Fahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige, insbesondere die ortsansässige Bevölkerung, mit Genehmigung der Reservatsverwaltung,

4.

das Betreten der Flächen außerhalb der Wege in der Schutzzone II zum Zweck der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung und zur Landschaftspflege,

5.

das Sammeln von wildwachsenden Waldfrüchten, wie Pilzen und Beeren in den Schutzzonen III und IV.

(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.