NatPJasmundV · Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
NatPJasmundV ст. 1Festsetzung
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Wald- und Küstenlandschaft der Stubnitz auf der Halbinsel Jasmund (Rügen) wird als Naturpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Jasmund".