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MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

MWDVDV ст. 9Bewertung der Leistungen

Abschnitt 1 Allgemeines

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl

Rangpunkte/ Rangpunktzahlen

Note

Erläuterung

100,00 bis 93,70

15

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

93,69 bis 87,50

14

87,49 bis 83,40

13

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

83,39 bis 79,20

12

79,19 bis 75,00

11

74,99 bis 70,90

10

befriedigend

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

70,89 bis 66,70

9

66,69 bis 62,50

8

62,49 bis 58,40

7

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

58,39 bis 54,20

6

54,19 bis 50,00

5

49,99 bis 41,70

4

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

41,69 bis 33,40

3

33,39 bis 25,00

2

24,99 bis 12,50

1

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

12,49 bis 0,00

0

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.