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MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

MWDVDV ст. 14Leistungsnachweise

Abschnitt 2 Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungsnachweise und während der berufspraktischen Ausbildung mindestens zwei Leistungsnachweise durchzuführen. Die Abnahme eines Leistungsnachweises ist mindestens eine Woche im Voraus anzukündigen. Leistungsnachweise können sein: 1.

Klausuren,

2.

praktische Arbeiten,

3.

Präsentationen,

4.

Anwendungen in der Informationstechnik und

5.

kurze schriftliche oder mündliche Leistungstests.

Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Ist der Leistungsnachweis nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungsnachweis sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß sind die §§ 22 und 23 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.