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MVITAufstV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

MVITAufstV ст. 17Verlängerung des Aufstiegsverfahrens

Abschnitt 4 Abschluss des Aufstiegsverfahrens

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde. Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München.