Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

MVITAufstV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

MVITAufstV ст. 15Dauer, Durchführung und Aufgaben der berufspraktischen Einführung

Abschnitt 3 Berufspraktische Einführung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die berufspraktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert ein Jahr.

(2) Die Durchführung erfolgt 1.

begleitend zum Masterstudium oder

2.

im Anschluss an das Masterstudium.

(3) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Informationstechnik – wahrnehmen.

(4) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – wahrnehmen.