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MVITAufstV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

MVITAufstV ст. 12Leitung des Masterstudiums

Abschnitt 2 Masterstudium „Verwaltungsinformatik“

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die wissenschaftliche, inhaltliche und organisatorische Leitung des Masterstudiums ist die Universität der Bundeswehr München zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für 1.

die Überprüfung und Entscheidung, ob die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium vorliegen,

2.

den Inhalt und die Organisation des Curriculums des Masterstudiums,

3.

die Auswahl des Lehrpersonals,

4.

die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen,

5.

die Sicherung der Qualität des Masterstudiums,

6.

die Sicherstellung, dass die Studierenden während des Masterstudiums angemessen betreut werden,

7.

die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten und von bereits erworbenen Kompetenzen,

8.

die Stellung der Aufgaben in den Modulprüfungen und für die Bewertung der Leistungen, die in den Modulprüfungen erbracht worden sind,

9.

die Verleihung des akademischen Grades und

10.

die Bedarfsabfrage bei den Dienstbehörden.

(2) Die Universität der Bundeswehr München stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Masterstudiums sicher.