MuSchSoldV · Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen
MuSchSoldV ст. 4
Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.