Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

MuSchSoldV · Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen

MuSchSoldV ст. 3

ДействуетОфициальный текст

(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie schweren körperlichen Belastungen, schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.

(2) Dies gilt besonders für 1.

Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die Gefahr einer Infektionskrankheit besteht;

2.

den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strahlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtungen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersuchung;

3.

die Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmäßigen Bedingungen sowie

4.

Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.