MuSchG · Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
MuSchG ст. 25Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
Abschnitt 4 Leistungen
Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.