MuSchEltZV ст. 10Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Abschnitt 2 Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.