MtDFmEloAufklVDV ст. 66Bewertung der Leistungen
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Leistungspunktzahl
Rangpunkte/ Rangpunktzahl
Note
Notendefinition
93,70 bis 100,00
15
sehr gut (1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
87,50 bis 93,69
14
83,40 bis 87,49
13
gut (2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39
12
75,00 bis 79,19
11
70,90 bis 74,99
10
befriedigend (3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
66,70 bis 70,89
9
62,50 bis 66,69
8
58,40 bis 62,49
7
ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39
6
50,00 bis 54,19
5
41,70 bis 49,99
4
mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,69
3
25,00 bis 33,39
2
12,50 bis 24,99
1
ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
0,00 bis 12,49
0
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.