MtDFmEloAufklVDV ст. 4Erholungsurlaub
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.