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MtDFmEloAufklVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

MtDFmEloAufklVDV ст. 39Leistungsnachweise in den Lehrgängen

Unterabschnitt 1 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen: 1.

in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“ jeweils a)

eine Klausur und

b) ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,

2.

im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“ a)

drei schriftliche Leistungstests sowie

b) zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,

3.

im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“ a)

drei schriftliche Leistungstests und

b) zwei praktische Leistungstests,

4.

im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“ a)

einen schriftlichen Leistungstest und

b) zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,

5.

im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und

6.

im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ zwei Klausuren.